Neue OAK-Mitteilung – weiterhin wesentliche Mängel

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge hat nach der breiten Kritik auf die letztjährige Publikation (Mitteilung M – 02/2023) eine neue Formel für „Leistungsverbesserungen“ gestützt auf Art. 46 BVV2 erarbeitet. Das PK-Netz begrüsst diesen Weg und schätzt den Einbezug der Fachverbände als wichtig ein. Auch in Zukunft ist der Einbezug des PK-Netz unerlässlich, um die Interessen der Versicherten einzubringen.

Das PK-Netz befürwortet eine effiziente Aufsicht über die Pensionskassen. Bei der Limitierung der Verzinsung ist aber besondere Vorsicht geboten, da sie in die Kompetenz des obersten Organs eingreift und sozialpolitischen Ansprüchen der Versicherten Stand halten muss. Ferner ist den obersten Organen zuzumuten, dass sie mit ihren Verzinsungsentscheiden die finanzielle Stabilität der Kassen nicht gefährden.

Das PK-Netz macht bei der neuen Formel drei wesentliche Mängel fest, auch wenn die diesjährige Verzinsungsobergrenze von 3.25% auf den ersten Blick nicht zu stark einschränkend wirkt.

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