BSV bestätigt Auslegung des PK-Netzes

In den kürzlich publizierten Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 153 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) bestätigt das Amt die Auslegung des PK-Netzes, wonach auch vom Arbeitgeber initiierte Trennungsvereinbarungen unter den Geltungsbereich des neuen Art. 47a BVG fallen. Wir begrüssen diese kohärente Auslegung. Auf die Frage «In welchen Fällen gilt das Arbeitsverhältnis als vom Arbeitgeber aufgelöst?» führt das BSV aus:

«Die freiwillige Weiterversicherung nach Artikel 47a BVG steht nur denjenigen versicherten Personen zur Verfügung, denen der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht persönlich zugerechnet bzw. vorgeworfen werden kann. Wenn eine versicherte Person also aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, weil sie das dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsverhältnis aus freien Stücken kündigt oder weil ein befristetes Arbeitsverhältnis infolge Zeitablaufs dahinfällt, besteht keine Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung gemäss Artikel 47a BVG. Nach Auffassung des BSV kann ein Arbeitsverhältnis auch dann als vom Arbeitgeber aufgelöst betrachtet werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Aufhebungsvereinbarung schliessen, um die Vertragsauflösung (z.B. Abfindung, Freistellung, längere Kündigungsfrist) näher zu regeln, sich aber nachweisen lässt, dass die Initiative zur Beendigung des Vertrages vom Arbeitgeber ausging. Es obliegt dem Arbeitnehmenden, diesen Nachweis im Zweifelsfall zu erbringen» (BSV Mitteilungen Nr. 153: S. 18)

In dem im Mai 2020 publizierten PK-Netz Positionspapier zum Thema der freiwilligen Weiterversicherung vertreten wir dieselbe Meinung:

«Es müssen auch Fälle umfasst werden, bei denen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwar vom Arbeitgeber initiiert wurde, aber schlussendlich keine Kündigung, sondern eine Aufhebungsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmenden zur Auflösung führt. Solche Aufhebungsvereinbarungen werden häufig getroffen, wenn langjährige, ältere Arbeitnehmende z.B. wegen Krankheit oder Unfall längerfristig arbeitsunfähig sind oder wenn ihre Arbeitsleistung bemängelt wird. Aufgrund der Betriebstreue und dem fortgeschrittenen Alter initiieren viele Arbeitgeber (nach Ablauf der Sperrfrist) die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bieten aber im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht etwa eine Abfindung oder eine Einmaleinlage in die Pensionskasse an. Solche Bedingungen werden für gewöhnlich in einer Aufhebungsvereinbarung geregelt.»

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