Freiwillige Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge
Per 1. Januar 2021 tritt Art. 47a BVG in Kraft. Diese Bestimmung sichert allen BVG-Versicherten ab 58 Jahren neu den Anspruch, auf freiwilliger Basis in der 2. Säule weiterversichert zu bleiben – sofern ihr Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wird. Das ist ein sozialpolitischer Erfolg, denn bis heute verlieren viele ältere Personen bei Stellenverlust im Alter ihren Rentenanspruch. Sie werden stattdessen zum Kapitalbezug gezwungen. Das ist stossend und nicht im Sinne einer Sozialversicherung, die gemäss Verfassungsauftrag zusammen mit der AHV im Alter die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll.
Bereits heute können Vorsorgeeinrichtungen (VE) reglementarisch zwar die vorzeitige Pensionierung (Art. 13 BVG) und die freiwillige Weiterversicherung bei Stellenaufgabe (Art. 47 BVG) vorsehen. Bei einer vorzeitigen Pensionierung werden die Altersrenten aber empfindlich gekürzt und die freiwillige Weiterversicherung wird bis dato von den regionalen Aufsichtsbehörden i.d.R. zeitlich auf zwei Jahre beschränkt. Und vor allem sind die Versicherten darauf angewiesen, dass ihre VE diese Leistungen überhaupt anbietet und dies ist bei der freiwilligen Weiterversicherung bisweilen selten der Fall.
Neu können Versicherte bis zum ordentlichen Rentenalter in ihrer Pensionskasse bleiben – ohne, dass sie zum Vorbezug der Rente gezwungen werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, die entsprechenden Sparbeiträge zu leisten. Das PK-Netz begrüsst die Implementierung des Art. 47a BVG deshalb als wichtigen Schritt in die richtige Richtung. Wir bedauern aber, dass sich der gesetzliche Anspruch nur auf Versicherte beschränkt, deren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wird. Diese Einschränkung ist zum einen nicht im Interesse der Versicherten und zum anderen mit einem zusätzlichen bürokratischen Aufwand für die VE verbunden.
Auf Ebene der VE werden nun die Reglemente im Sinne des Art 47a BVG aktualisiert. Wir meinen: Wenn im Stiftungsrat die freiwillige Weiterversicherung ohnehin thematisiert wird, sollte man unbedingt auch über die weitergehenden Möglichkeiten in Art. 47 BVG diskutieren. Der gesetzliche Gestaltungsspielraum ist vorhanden, wir zeigen im vorliegenden Positionspapier auf, wie möglichst versichertenfreundliche Regelungen umgesetzt werden können.