Parität – Sozialpartnerschaft

Die paritätische Führung der 2. Säule existiert auf dem Papier, in der Praxis haben Arbeitnehmer vertretende oft mühe, ihren Einfluss geltend zu machen. Die Herausforderungen sind divers. Eine konsequente Weiterbildungspolitik verbessert nicht nur die Einflussmöglichkeiten, sondern ist auch ein wichtiger Anreiz, dass gute Stiftungsräte nachrücken. Unsere Vernetzungs- und Austauscharbeit ermöglicht den Stiftungsräten zusätzlich, die Interessen der Versicherten besser wahrnehmen zu können.
Voraussetzungen für eine starke Stimme in den Pensionskassen sind starke Verbände und Gewerkschaften. Das PK-Netz unterstützt sie dabei mit einem breiten Netzwerk.
Eine konsequente Nachfolgeplanung, ein guten Austausch von den Stiftungsräten mit den Verbänden, einen griffigen Kündigungsschutz für jene die sich im Stiftungsrat für die Versicherten exponieren ist nur eine Auswahl an zentralen Themen für die Arbeitnehmervertretung in der beruflichen Vorsorge.
Nachfolgeplanung
Die Arbeitnehmenden und ihre Vertretungen unterschätzen oder erkennen oft zu spät die Probleme der eigenen Pensionskasse. Pensionskassen spielen jedoch eine wichtige Rolle in Arbeits- und Gesamtarbeitsverträgen. Umwandlungssätze, Pensionsalter oder Pensionskassenbeiträge werden im paritätischen Gremium Stiftungsrat bestimmt. Es ist wichtig, dass die Arbeitnehmer-Vertretung die Interessen der Arbeitnehmerseite vertritt. Dafür müssen die Stiftungsräte frühzeitig evaluiert, angesprochen und geschult werden. Stiftungsratswahlen dürfen deshalb nicht dem Zufall überlassen werden. Die Arbeitnehmer-Stiftungsräte müssen imstande sein, den Arbeitgebern Paroli zu bieten, dafür braucht es die richtigen Persönlichkeiten. Es liegt in der Verantwortung der Verbände und an der bestehenden Vertretung im Stiftungsrat, frühzeitig auf die richtigen Personen zuzugehen. Um diese aufwändige und oft schwierige Herausforderung anzugehen, bietet das PK-Netz seine Hilfe an, für Mitglieder von Personalvertretungen, Vertrauensleute oder Mitarbeitende von Gewerkschaften, um die Bedeutung der beruflichen Vorsorge für die Arbeitnehmenden und die Notwendigkeit der Arbeitnehmervertretung in den Stiftungsräten aufzuzeigen.
Schreiben Sie uns, wir unterstützen Sie gerne: info@pk-netz.ch
Schweigepflicht
Die berufliche Vorsorge in der Schweiz baut auf dem Prinzip der Sozialpartnerschaft auf. Ausdruck davon ist die Parität in den obersten Organen der Vorsorgeeinrichtungen. Damit die Stiftungsräte ihre anspruchsvolle Aufgabe wahrnehmen können, brauchen sie in erster Linie Aus- und Weiterbildung. Daneben ist die Vernetzung mit anderen Stiftungsräten sehr wertvoll. Schliesslich sind alle Vorsorgeeinrichtungen mit den gleichen Themen und Problemen konfrontiert.
Absolute Schweigepflicht…
Wenn nun aber eine Vorsorgeeinrichtung ihren Stiftungsräten vor wichtigen Entscheiden einen Maulkorb verpasst, wie dies bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich geschehen ist, wird es schwierig.
Zwar sieht das BVG im Art. 86 durchaus eine Schweigepflicht vor: «Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.» Doch der BVK war das zu wenig. Mit Hilfe von juristischen Gutachten wurde eine sehr extensive Auslegung dieser Schweigepflicht vorgenommen. Unter Androhung von straf- und aufsichtsrechtlichen Sanktionen wurden die einzelnen Mitglieder des Stiftungsrats der BVK auf eine absolute Schweigepflicht verpflichtet. Im Art. 37 des Organisationsreglements der BVK heisst es: «Die Organe der BVK sowie alle mit der Verwaltung betrauten Personen sind zur strikten Verschwiegenheit über alle ihnen zur Kenntnis gelangenden (…) Geschäftsvorfälle verpflichtet, insbesondere auch gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern und den Arbeitnehmerorganisationen.»
Passagen zur Schweigepflicht finden sich in vielen Organisationsreglementen. Entscheidend ist, wie sie gelebt werden. Niemand wird bestreiten, dass Daten zu persönlichen und finanziellen Verhältnissen von versicherten Personen, Rentnern oder Hypothekarnehmern niemanden etwas angehen. Wenn aber die Stiftungsräte ihren eigenen Arbeitgebern und Arbeitnehmerorganisationen nicht berichten dürfen, was konkret an reglementarischen oder technischen Änderungen in der Pipeline ist, dann schiesst die BVK weit übers Ziel hinaus.
…verhindert wichtige Rücksprache
Sowohl für die Arbeitgeber wie auch für die Arbeitnehmerorganisationen ist eine solch weitgehende Schweigepflicht inakzeptabel. Beide müssen im Voraus wissen, wohin ihre Pensionskasse steuert. Ist mit höheren Beiträgen zu rechnen? Was heisst es für die laufenden Sanierungsmassnahmen, wenn der technische Zinssatz und damit der Deckungsgrad weiter sinken? Es ist das Normalste der Welt, dass über weitreichende Projekte wie die Änderung technischer Grundlagen eine Diskussion auch ausserhalb des Stiftungsrats stattfindet, ja stattfinden muss, bevor abschliessend entschieden wird. Die Arbeitgeber müssen involviert sein, weil die Entscheide des Stiftungsrats ihre Betriebsbudgets und ihre Finanzplanung beeinflussen. Die Arbeitnehmerorganisationen müssen involviert sein, weil sie die berechtigten Interessen der Versicherten wahrnehmen.
Die Schweigepflicht dürfte denn auch ein wesentlicher Grund dafür sein, dass die BVK mit ihrem Projekt «BVK 2017» einen erheblichen Flurschaden angerichtet hat. So mussten die Arbeitnehmerorganisationen – obwohl sie im Stiftungsrat bestens vertreten sind – aus der Presse erfahren, dass der Stiftungsrat der BVK den Umwandlungssatz per 1. Januar 2017 auf 4.87 Prozent senkt. Die Abfederungsmassnahmen sind aus Sicht vieler Betroffener ungenügend. Es ist völlig unverständlich, ein solch einschneidendes Projekt und insbesondere die Aushandlung der flankierenden Massnahmen (Zusatzverzinsung der Altersguthaben, Beitragserhöhung) ohne Beizug der Arbeitgeber und der Arbeitnehmerverbände durchzuführen.
So wie es aussieht, wurden die Arbeitgeber und unter ihnen der wichtigste, also der Kanton Zürich und damit der Zürcher Regierungsrat, tatsächlich im Vorfeld nicht begrüsst. Falls doch, hätte sich ja – gemäss Organisationsreglement – jemand strafbar gemacht.
Mit diesem Vorgehen hat die BVK sich im Speziellen und der 2. Säule im Allgemeinen keinen Gefallen getan. Eine sozialpartnerschaftliche Führung kann nicht funktionieren, wenn Stiftungsräte vor wichtigen Weichenstellungen nicht Rücksprache nehmen dürfen mit ihren wichtigsten Ansprechpartnern, seien dies Arbeitnehmerverbände oder der Arbeitgeber.
Artikel von Jorge Serra, PK-Netz Vizepräsident und VPOD Vertreter in diversen Stiftungsräten. Erschienen in der Schweizerischen Personalvorsorge (04/2016)
Kündigungsschutz
Eine kritische Grundhaltung, wie sie von Stiftungsräten verlangt wird, kann zu Konflikten führen. Arbeitnehmervertreter sitzen bekanntlich den Entscheidungsträgern des Arbeitgebers gegenüber, nicht selten den Personalverantwortlichen. Dieses Spannungsfeld ist arbeitsrechtlich äusserst relevant. Um in einem Stiftungsrat unvoreingenommen und sorgfältig arbeiten zu können, brauchen die Arbeitnehmervertretenden einen Schutz vor willkürlichen Kündigungen.
In der Schweiz besteht allgemein ein tiefer Kündigungsschutz. Arbeitnehmervertreter sind nach Art. 336 OR III Abs. 2 lit. b zwar besser geschützt, aber nicht ausreichend. Die Aufzählung einer missbräuchlichen Kündigung in Art. 336 ist nicht abschliessend. In diesem Artikel gibt es Lücken. Deshalb ist es wünschenswert, den Missbrauchskatalog durch einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zu erweitern oder zu präzisieren, um den ungenügenden Kündigungsschutz von Arbeitnehmervertretern zu verbessern.
Haftung und Verantwortung
Stiftungsräte sollen ihre Verantwortung vor allem auch durch kritisches Hinterfragen und eine gewisse Hartnäckigkeit betreffend ihrer Standpunkte wahrnehmen. Passivität und Nichtentscheiden sind schlimmer als das sorgfältige Fällen eines Entscheides, der sich im Nachhinein als nicht optimal oder gar falsch herausstelle. Genauso wenig aber sollte ein Entscheid gefällt werden, ohne dass die Grundlagen für den Entscheid verstanden wurden. Wenn in einem solchen Fall der Rest des Gremiums auf einem Entscheid besteht, muss sich ein Stiftungsrat der Stimme enthalten oder gar dagegen stimmen, und dies auch so protokollieren lassen.
Ein Stiftungsrat, der die wesentlichen Grundlagen einer sorgfältigen Handlungsweise beachte und sich bei der Verwaltung des ihm anvertrauten Vorsorgevermögens nach treu und glauben sorgfältig verhaltet, muss sich vor Haftungsklagen nicht fürchten.
Die Verantwortlichkeit beginnt jedoch bereits am ersten Tag als Stiftungsrat. Das heisst, der Stiftungsrat hat das Recht und die Pflicht, sich bereits vor Amtsantritt ein umfassendes Bild über die Vorsorgeeinrichtung zu verschaffen. Der Sicherheitsfonds prüft bei Stiftungsinsolvenzfällen grundsätzlich, ob Pflichtverletzungen vorhanden sind. Klagen gegen Stiftungsräte sind aber eher selten.
Beim aktuellen und spektakulären Fall First Swiss Pension Fund (FSPF) ist jedoch viel kriminelle Energie vorhanden gewesen oder nachweislich unsorgfältig gearbeitet worden. Ein grosser Teil des Stiftungsvermögens ist unkontrolliert und nicht im Namen der Stiftung abgeflossen. Im Stiftungsrat haben sich die Personen gegenseitig gekannt – Firmen von Stiftungsratsmitgliedern haben von der Stiftung auch Darlehen erhalten. In der Bilanz der FSPF war neben der Bilanzposition Liquidität lediglich eine Position „Kapitalgeschützter Fonds“ aufgeführt, von dieser Position konnte letztendlich kein Bankbeleg betreffend ein Vermögen vorgelegt werden. Bei einem aufmerksamen Stiftungsrat hätten in einem solchen Fall alle Alarmglocken geläutet. Das Beispiel bestätigt: Stiftungsräte sollen behauptete Garantien prüfen oder das Risikoprofil der Einrichtung abklären – und sich eine eigene Meinung bilden.